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Einladung

Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der TUI AG am 13. Mai 2009

Mehr zum Thema 

Einladung inklusive Tagesordnung und Auszügen aus dem Geschäftsbericht 2008 (PDF) mehr...

Tagesordnung (PDF) mehr...

Tagesordnung Ergänzungen (PDF) mehr...

Auszüge aus dem Geschäftsbericht 2008 (PDF) mehr...

Angaben nach §128 AktG (PDF) mehr...

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2008, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

2. Keine Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008

5. Beschlussfassung über die Änderung des Geschäfts­jahrs gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung der TUI AG

6. Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuld­verschreibungen, Genuss­rechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses unter anderem nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie Schaffung eines neuen bedingten Kapitals unter Aufhebung des bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der TUI AG (Satzungsänderung

7. Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals

8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Andienungsrechts

9. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr

10. Ersatzwahl zum Aufsichtsrat

Bekanntmachung weiterer Gegenstände zur Beschlussfassung der Hauptversammlung der TUI AG am 13. Mai 2009:

11. Abberufung des durch die Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Dr. Jürgen Krumnow

12. Abberufung des durch die Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Dr. h.c. Abel Matutes Juan

13. Wahlen zum Aufsichtsrat

14. Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Angemessenheit der Vergütung des Vorstandsvorsitzenden gemäß § 87 AktG und des Vergütungsberichts

15. Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung pflichtgemäßen Handelns bei der Veröffentlichung von Insiderinformationen und den Nachverhandlungen im Rahmen der Veräußerung der Hapag-Lloyd AG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2008, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

2. Keine Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat legen folgendes ausge­glichenes Bilanzergebnis vor:

Der Jahresfehlbetrag beläuft sich auf 1 528 644 030,24 €. Unter Verwendung des Gewinnvortrags in Höhe von 24 775 821,65 € sind zum Ausgleich des Bilanzer­gebnisses der Kapitalrücklage 1 503 868 208,59 € entnommen worden. Damit wird der Hauptversammlung ein ausgeglichenes Bilanzergebnis vorgelegt. Eine Beschlussfassung steht nicht an.

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung über die Änderung des Geschäftsjahrs gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung der TUI AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 2 Abs. 2 der Satzung wie folgt zu ändern:
„Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres; für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.“

6. Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuld­verschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses unter anderem nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie Schaffung eines neuen bedingten Kapitals unter Aufhebung des bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der TUI AG (Satzungsänderung)
Der Vorstand wurde von der Hauptversammlung am 7. Mai 2008 unter Tagesordnungspunkt 9 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden „Schuld­­verschreibungen“) zu begeben. Diese Ermächtigung war eine Reaktion auf einzelne Gerichtsentscheidungen, die die Bestimmung eines festen Options- bzw. Wandlungspreises unmittelbar durch die Hauptversammlung gefordert hatten. Von dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft bislang keinen Gebrauch gemacht. Um unter den schwierigen Marktverhältnissen der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität zur Nutzung dieses wichtigen Finanzierungs­instruments zu erhalten, wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, eine weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen zu be­­schließen, die neben die bisherige tritt und andere Options- und Wandlungs­preise festlegt, im übrigen aber der bisherigen Er­­mächtigung weitgehend entspricht. Zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten im Fall der Ausnutzung der neuen Ermächtigung soll zudem unter Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung ein neues be­­dingtes Kapital beschlossen werden.

Durch die neue Ermächtigung sollen die Aktionäre nicht stärker als bisher verwässert werden können. Deshalb wird die Gesellschaft unter den dann bestehenden zwei Ermächtigungen in Summe nur Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 1 000 000 000,00 € ausgeben. Das neue bedingte Kapital, das der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs­pflichten dient, soll 100 000 000,00 € betragen, wobei jedoch im Fall eines Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs­pflichten auszugebenden Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachfolgenden Ermäch­tigung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)

aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl, Laufzeit

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2014 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden „Schuld­verschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 1 000 000 000,00 € zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen im Folgenden „Inhaber“) der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 100 000 000,00 € nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Auf den Gesamtnennbetrag von bis zu 1 000 000 000,00 € sind Nennbeträge von Schuldverschreibungen anzurechnen, die auf Grund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 7. Mai 2008 zu Tagesordnungspunkt 9 begeben werden, so dass dieser Gesamtbetrag von bis zu 1 000 000 000,00 € in Summe nur einmal ausgenutzt werden kann. Die Schuld­verschreibungen sowie die Wandlungs- und Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten dürfen mit oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben werden. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen.

Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Eine Emission darf zudem durch nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft erfolgen; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren.

bb) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen:

  • für Spitzenbeträge;
  • soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. den Inhabern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu ge­­währen, wie es ihnen nach der Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten als Aktionär zustünde;
  • sofern Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht gegen bar ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der dabei begründeten Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu deren Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu deren Ausnutzung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden sowie diejenigen Aktien, die nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aus während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu deren Ausnutzung emittierten Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden bzw. auszugeben sind;
  • soweit sie gegen Sachleistungen ausgegeben werden, sofern der Wert der Sachleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach vorstehendem Absatz zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen steht.

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genuss­rechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.

cc) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht

Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Inhaber ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Schuldverschreibung oder einen niedrigeren Ausgabepreis nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im übrigen kann festgelegt werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.

Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungs­pflicht vorsehen.

dd) Optionsrecht

Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Es kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung bzw. eines unter dem Nennwert liegenden Ausgabepreises nicht übersteigen. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.

ee) Wandlungs-/Optionspreis, Verwässerungsschutz

Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren, entspricht der Wandlungs- oder Optionspreis entweder – für den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses – 120 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) in dem Zeitraum zwischen dem Beginn der institutionellen Platzierung (Bookbuilding) und der Festsetzung des Ausgabebetrags der Schuld­verschreibungen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – 120 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum Vortag der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich). Findet im Fall des Bezugsrechtsausschlusses eine Platzierung bei institutionellen Investoren vor der Preisfestsetzung nicht statt, so entspricht der Wandlungs- oder Options­preis 120 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleich­baren Nachfolgesystem) an den fünf Handelstagen vor dem Tag der Preisfestsetzung. Der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien während des maßgeblichen Referenzzeitraums wird nachfolgend als „Referenzkurs“ bezeichnet.

Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht bestimmen, entspricht der Wandlungspreis folgendem Betrag:

  • 100 % des Referenzkurses, falls der arithmetische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zwanzig Börsenhandelstagen, endend mit dem dritten Handelstag vor dem Tag der Wandlung, geringer als der oder gleich dem Referenzkurs ist;
  • 115 % des Referenzkurses, falls der arithmetische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zwanzig Börsenhandelstagen, endend mit dem dritten Handelstag vor dem Tag der Wandlung, größer als oder gleich 115 % des Referenzkurses ist;
  • dem arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zwanzig Börsenhandelstagen, endend mit dem dritten Handelstag vor dem Tag der Wandlung, falls dieser Wert größer als der Referenzkurs und kleiner als 115 % des Referenzkurses ist;
  • ungeachtet vorstehender Bestimmungen 115 % des Referenzkurses, falls die Inhaber der Schuldverschreibungen vor Eintritt der Wandlungspflicht von einem bestehenden Wandlungsrecht Gebrauch machen;
  • ungeachtet vorstehender Bestimmungen 100 % des Referenzkurses, sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Übereinstimmung mit den Be­­dingungen der Schuldverschreibungen zur Abwendung eines unmittelbaren schweren Schadens von der Gesell­schaft oder zur Vermeidung einer erheblichen Verschlechterung einer öffentlichen Bonitätseinstufung der Gesellschaft durch eine anerkannte Ratingagentur eine vorzeitige Wandlung veranlasst.

Sofern während der Laufzeit von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, werden die Wandlungs- oder Optionsrechte – unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG – wertwahrend angepasst, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Schuldverschreibung bzw. einen niedrigeren Ausgabepreis nicht überschreiten.

ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung bzw. Optionsausübung auch neue Aktien aus genehmigtem Kapital, eigene Aktien der Gesellschaft oder bereits existierende Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesell­schaft gewährt, sondern den Gegenwert in bar zahlt.

gg) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Bedingungen der Schuldverschreibungen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit, Stückelung und Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, festzusetzen. Für den Fall der Ausgabe durch Konzernunternehmen hat der Vorstand zusätzlich das Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmen herzustellen.

b) Aufhebung des bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft

Die von der Hauptversammlung am 18. Juni 2003 unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene und in § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft enthaltene bedingte Kapitalerhöhung wird aufgehoben.

c) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals

Das Grundkapital wird um bis zu 100 000 000,00 € (in Worten: Euro einhundert Millionen) durch Ausgabe von bis zu 39 116 600 neuen, auf den Namen lautenden Aktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Ge­­schäfts­jahrs ihrer Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten, die gemäß vorstehender Ermächtigung begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt ist.

Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem in vorstehender Ermächtigung festgelegten Wandlungs- oder Optionspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten aus gegen bar ausgegebenen Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durch­führung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

d) Satzungsänderung

§ 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital ist um bis zu 100 000 000,00 € (in Worten: Euro einhundert Millionen) durch Ausgabe von bis zu 39 116 600 neuen, auf den Namen lautenden Aktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2009). Die bedingte Kapital­erhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten, die die TUI AG oder deren Konzernunternehmen auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 13. Mai 2009 bis zum 12. Mai 2014 gegen bar ausgegeben haben, ihre Wandlungs- oder Optionsrechte ausüben oder soweit Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

7. Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2008 beschlossene Ermächtigung am 6. November 2009 ausläuft, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft unter vorzeitiger Aufhebung der bestehenden Ermächtigung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.

b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Erwerb kann dabei durch die Gesellschaft, durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 12. November 2010 (einschließlich). Diese Ermächtigung tritt an die Stelle der von der Hauptversammlung der TUI AG am 7. Mai 2008 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben ist.

c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebots.

  • Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handelssystem der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten.
  • Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den ungewichteten Durchschnitt der Schlusskurse im Xetra-Handelssystem der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots er­­hebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden können, muss die Annahme nach dem Verhält­nis der zu gleichwertigen Bedingungen angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist auch insoweit ausgeschlossen.
  • Soweit der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten gemäß einer von der Hauptversammlung am 13. Mai 2009 zu Punkt 8 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung erfolgt, besteht ein Recht der Aktionäre auf Andienung ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft, die abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder die auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnden Dritten aus den betreffenden Optionsgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet sind. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ebenfalls ausgeschlossen.


d) Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Er­­mächtigung erworben werden, können über die Börse oder unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Angebot an die Aktionäre veräußert werden. Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben werden, stattdessen zu den folgenden Zwecken zu verwenden:

  • Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung ohne Kapital­herabsetzung, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
  • Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zu­­sammen mit neuen Aktien, die auf Grund von während des Bestehens dieser Ermächtigung ausgenutzten Er­­mächtigungen zur Kapitalerhöhung oder Veräußerung eigener Aktien mit Bezugsrechtsausschluss nach bzw. entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert werden oder auf Grund von nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu deren Ausnutzung emittierten Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, die Grenze von 10 % des Grund­kapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung insgesamt nicht übersteigen.
  • Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen gegen Sach­leistungen veräußert werden.
  • Die Aktien können auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus – von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen – Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genuss­rechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht verwendet werden.

e) Die Ermächtigung unter lit. d), Unterpunkte 2 bis 4 erfasst auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die auf Grund von § 71 d Satz 5 AktG erworben wurden.

f) Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß lit. d), Unterpunkte 2 bis 4 können zudem durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.

g) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d), Unterpunkte 2 bis 4 verwendet werden. Für den Fall, dass die eigenen Aktien durch Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.

8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Andienungsrechts
Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, den Rück­erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten durchzuführen. Ergänzend zu der unter Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll der Vorstand ausdrücklich ermächtigt werden, im Rahmen dieses Erwerbs Eigenkapitalderivate in Form von Put-Optionen oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden einzusetzen. Dabei soll der Einsatz von Eigenkapitalderivaten auf den Erwerb von Aktien in einem Volumen von bis zu 5 % des Grund­kapitals beschränkt und an zusätzliche Vorgaben ge­­bunden werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a) Der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft, durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte auf Grund der von der Hauptversammlung am 13. Mai 2009 zu Punkt 7 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung kann nach näherer Maßgabe von lit. b) bis e) auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten in Form von Put-Optionen oder Call-Optionen oder einer Kombination aus Put- und Call-Optionen auf Aktien der Gesellschaft durchgeführt werden. Auf diese Weise dürfen jedoch höchstens Aktien in einem Volumen von insgesamt bis zu 5 % des Grundkapitals erworben werden. Der Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese kann auch generell, bezogen auf einen bestimmten Zeitraum oder für ein be­­stimmtes Volumen, erteilt werden.

b) Die Put- oder Call-Optionsgeschäfte oder eine Kombination aus beiden müssen mit einem Kredit­institut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen (zusammen im Folgenden „Kreditinstitut“) zu marktnahen Konditionen abgeschlossen werden mit der Maß­gabe, dass das betreffende Kreditinstitut bei Ausübung der Optionen nur Aktien liefert, die es zuvor über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Kurs der Aktie im Xetra-Handelssystem der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) erworben hat. Der von der Gesellschaft, von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder von auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handeln­den Dritten für Optionen gezahlte Erwerbspreis (gezahlte Options­prämie) darf nicht wesentlich über und der von diesen für Optionen erhaltene Veräußerungspreis (erhaltene Optionsprämie) darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist.

c) Der zu zahlende Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbs­nebenkosten) bei Ausübung einer Option (Ausübungs­preis) darf weder mit noch ohne Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie den am Tag des Abschlusses des betreffenden Optionsgeschäfts durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie im Xetra-Handelssystem der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um mehr als 5 % über- oder unterschreiten.

d) Die Laufzeit der Put-Optionen darf längstens ein Jahr betragen, und die letzte Ausübungsmöglichkeit muss zu einem Zeitpunkt bestehen, der eine Lieferung der Aktien vor dem 13. November 2010 gewährleistet. Eine Ausübung der Call-Optionen darf, vorbehaltlich einer weiteren Ermächtigung durch eine spätere Haupt­versammlung, nur bis zu einem Zeitpunkt erfolgen, der eine Lieferung der Aktien vor dem 13. November 2010 gewährleistet.

e) Werden zum Erwerb eigener Aktien Put- oder Call-Optionsgeschäfte oder eine Kombination aus beiden eingesetzt, so steht den Aktionären ein Recht, dass die Gesellschaft, die abhängigen oder im Mehrheits­besitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder die auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesell­schaft handelnden Dritten derartige Optionsgeschäfte mit ihnen abschließen, nicht zu. Beim Erwerb eigener Aktien besteht, sofern hierzu Optionen eingesetzt werden, ein Recht der Aktionäre auf Andienung ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft, die abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder die auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnden Dritte aus den Optionsgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet sind. Ein etwaiges weitergehendes Andienungs­recht ist ausgeschlossen.

f) Für die Verwendung der unter Einsatz von Eigen­kapitalderivaten erworbenen eigenen Aktien gelten die Bestimmungen unter lit. d) bis g) der zu Punkt 7 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 13. Mai 2009 beschlossenen Ermächtigung.

9. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer für das am 1. Januar 2009 begonnene Geschäftsjahr und für die prüferische Durchsicht des Finanzberichts zum 30. Juni 2009 zu bestellen.

10. Ersatzwahl zum Aufsichtsrat
Von den am 10. Mai 2006 von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern haben Herr Jean-Claude Baumgarten und Herr Sepp D. Heckmann ihre Mandate im Aufsichtsrat mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung niedergelegt.

Die Hauptversammlung hat für die verbleibende Amtszeit des Aufsichtsrats, also bis zum Schluss der fünften auf die Wahl in 2006 folgenden ordentlichen Hauptversammlung, somit voraussichtlich bis zum Jahr 2011, für die ausgeschiedenen Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat eine Nachwahl vorzunehmen.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 11 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 19. November 2008, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG 1976 aus je zehn Vertretern der Anteils­eigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseigner­vertreter an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, durch Ersatzwahl gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung in den Aufsichtsrat zu wählen:

  • Herrn Mustapha Bakkoury, Rabat, Marokko;
    Generaldirektor Caisse de Dépot et de Gestion (CDG), Rabat, Marokko
  • Herrn Dr. Peter Barrenstein, Ottobrunn, München;
    selbstständiger Aufsichtsrat

Die zur Wahl anstehenden Herren üben folgende Mandate (in a) gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in b) vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen) zum Zeitpunkt des Eintretens in den Aufsichtsrat im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG aus:

  • Herr Mustapha Bakkoury
    a) –
    b) Club Méditerranée, Paris
  • Herr Dr. Peter Barrenstein
    a) WMF Württembergische Metallwarenfabrik Aktiengesellschaft, Geislingen an der Steige
    b) –

Bekanntmachung weiterer Gegenstände zur Beschlussfassung der Hauptversammlung der TUI AG am 13. Mai 2009:
Der Vorstand hat mit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vom 2. April 2009 zur ordentlichen Hauptversammlung der TUI AG am 13. Mai 2009, 10:30 Uhr, in das Hannover Congress Centrum (Niedersachsenhalle/Eilenriedehalle/Glashalle), Theodor-Heuss-Platz 1 - 3, 30175 Hannover, eingeladen.

Auf Antrag der Aktionärin Monteray Enterprises Ltd., Limassol, Zypern, gemäß § 122 Abs. 2 AktG machen wir zusätzlich zu der in unserer Einladung vom 2. April 2009 angegebenen Tagesordnung folgende weitere Tagesordnungspunkte bekannt:

11. Abberufung des durch die Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Dr. Jürgen Krumnow
Die Aktionärin schlägt vor, das von der Hauptversammlung gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Dr. Jürgen Krumnow mit Wirkung zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung der TUI AG am 13. Mai 2009 abzuberufen.

Der Aufsichtsrat der TUI AG spricht sich gegen die Abberufung des durch die Hauptversammlung im Mai 2006 gewählten Aufsichtsratsmitglieds Dr. Jürgen Krumnow aus, da dieser als Vertreter aller Aktionäre stets im Interesse des Unternehmens gehandelt hat und das volle Vertrauen des Aufsichtsrats genießt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, in der Hauptversammlung einen etwaig gestellten Antrag zur Abwahl von Herrn Dr. Krumnow abzulehnen.

12. Abberufung des durch die Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Dr. h.c. Abel Matutes Juan
Die Aktionärin schlägt vor, das von der Hauptversammlung gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Dr. h.c. Abel Matutes Juan mit Wirkung zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung der TUI AG am 13. Mai 2009 abzuberufen.

Der Aufsichtsrat der TUI AG spricht sich gegen die Abberufung des durch die Hauptversammlung im Mai 2006 gewählten Aufsichtsratsmitglieds Dr. h.c. Abel Matutes Juan aus, da dieser als Vertreter aller Aktionäre stets im Interesse des Unternehmens gehandelt hat und das volle Vertrauen des Aufsichtsrats genießt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, in der Hauptversammlung einen etwaig gestellten Antrag zur Abwahl von Herrn Dr. h.c. Abel Matutes Juan abzulehnen.

13. Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der TUI AG setzt sich nach § 11 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 19. November 2008, §§ 95 Satz 5, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus je 10 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die Aktionärin schlägt vor, die folgenden Personen für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:

a) Herrn John Fredriksen, Vorsitzender der Geschäftsleitung (Chief Executive Officer – CEO) der Frontline Ltd., Limassol, Zypern

Herr John Fredriksen ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

  • Frontline Ltd., Hamilton, Bermuda
    (Vorsitzender (chairman of the board))
  • Golar LNG Ltd., Hamilton, Bermuda
    (Vorsitzender (chairman of the board))
  • Seadrill Limited, Hamilton, Bermuda
    (Vorsitzender (chairman of the board))
  • Golden Ocean Group Ltd., Hamilton, Bermuda
    (Vorsitzender (chairman of the board))

b) Herrn Tor Olav Trøim, Geschäftsführer (Managing Director) der Frontline Corporate Services Ltd., London, Großbritannien

Herr Tor Olav Trøim ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

  • Seadrill Limited, Hamilton, Bermuda
    (einfaches Mitglied (non-executive member of the board of directors))
  • Seawell Ltd., Hamilton, Bermuda
    (einfaches Mitglied (non-executive member of the board of directors))
  • Golar LNG Ltd., Hamilton, Bermuda
    (einfaches Mitglied (non-executive member of the board of directors))
  • Golden Ocean Group Ltd., Hamilton, Bermuda
    (einfaches Mitglied (non-executive member of the board of directors))
  • Independent Tankers Corporation Ltd., Hamilton, Bermuda
    (Vorsitzender (chairman of the board))
  • Aktiv Kapital ASA, Oslo, Norwegen
    (Vorsitzender (chairman of the board))

Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 13 nur erfolgen kann, soweit zu den Tagesordnungspunkten 11 und 12 von der Hauptversammlung eine Abberufung beschlossen wird. Vorstand und Aufsichtsrat weisen ferner darauf hin, dass die von der Hauptversammlung zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder letztmalig in der Hauptversammlung 2006 gewählt wurden und dass die Amtszeit des gegenwärtigen Aufsichtsrats nach § 11 der Satzung bereits mit dem Ende der Hauptversammlung 2011 endet (und nicht erst mit dem Ende der Hauptversammlung 2012, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt).

14. Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Angemessenheit der Vergütung des Vorstandsvorsitzenden gemäß § 87 AktG und des Vergütungsberichts
Die Aktionärin beantragt, einen Sonderprüfer zu bestellen, der die Festsetzung und die Angemessenheit der Gesamtbezüge des Vorstandsvorsitzenden durch das Präsidium des Aufsichtsrats (nachfolgend auch „Präsidium“), insbesondere die Zusammensetzung und Struktur der verschiedenen Bestandteile sowie das Gesamtkonzept der Vergütung des Vorstandsvorsitzenden und dessen ordnungsgemäße Überprüfung und Umsetzung prüfen und über die Ergebnisse seiner Prüfung berichten soll. Gegenstand der Prüfung soll weiter die Frage sein, ob der Vergütungsbericht im Hinblick auf die Übernahme der Geldauflagen für die Einstellung von Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen Herrn Dr. Frenzel und Herrn Feuerhake durch die Gesellschaft richtig und vollständig ist und einen zutreffenden Eindruck der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder Dr. Frenzel und Feuerhake vermittelt.

Als Sonderprüfer soll Herr Prof. Dr. Hans-Joachim Mertens, Kronberger Straße 16, 61462 Königstein, mit der Maßgabe bestellt werden, dass der Sonderprüfer bei Bedarf Hilfspersonal seiner Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.

15. Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung pflichtgemäßen Handelns bei der Veröffentlichung von Insiderinformationen und den Nachverhandlungen im Rahmen der Veräußerung der Hapag-Lloyd AG
Die Aktionärin beantragt, einen Sonderprüfer zu bestellen, der prüfen soll, ob der Vorstand der TUI AG im Zusammenhang mit der Veräußerung der Hapag-Lloyd AG im Hinblick auf die gesetzlich gebotene unverzügliche Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß § 15 Abs. 1 WpHG und die Nachverhandlung der Veräußerungsbedingungen seine gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, sowie, ob der Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist. Der Sonderprüfer soll über die Ergebnisse seiner Prüfung berichten.

Als Sonderprüfer soll Herr Prof. Dr. Hans-Joachim Mertens, Kronberger Straße 16, 61462 Königstein, mit der Maßgabe bestellt werden, dass der Sonderprüfer bei Bedarf Hilfspersonal seiner Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.


Berlin/Hannover,
im April 2009

TUI AG
Der Vorstand

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter den Punkten 6, 7 und 8 der Tagesordnung vor­gesehenen Bezugs- und Andienungsrechtsausschlüssen gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 2 Satz 2, 221 Abs. 4 Satz 2, und § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG
Die unter den Punkten 6 und 7 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigungen sehen jeweils unter anderem die Möglichkeit vor, unter Ausnutzung der Regelungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Schuldverschreibungen auszugeben bzw. erworbene eigene Aktien zu veräußern und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die hierfür geltende gesetzliche Grenze von 10 % des Grundkapitals – insgesamt – nicht überschritten wird. Die unter Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung stellt klar, dass für eigene Aktien, die unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben werden, die in der unter Punkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung eröffneten Verwendungsmöglichkeiten bestehen, mithin auch die Veräußerung der so erworbenen Aktien in der vor­stehend beschriebenen Weise möglich ist.

Der Vorstand wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bei sämtlichen diesbezüglichen Ermächtigungen eine Ausnutzung nur in der Weise vornehmen, dass insgesamt die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des zum Zeitpunkt der Beschluss­fassung der Hauptversammlung über die Ermächtigungen (d.h. am 13. Mai 2009) bestehenden Grundkapitals während der Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung bis zum Zeitpunkt von deren Ausnutzung eingehalten wird. Sollte das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausnutzung der jeweiligen Ermächtigung geringer als am 13. Mai 2009 sein, ist das geringere Grundkapital maß­geblich. Unabhängig davon, ob die entsprechenden Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechts­ausschlusses einzeln oder kumuliert ausgenutzt werden, soll insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals für einen Bezugsrechtsauschluss nach den Regeln des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht überschritten werden. Die verschiedenen vorgeschlagenen Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach, entsprechend bzw. in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG haben ausschließlich den Zweck, dem Vorstand die Möglichkeit zu geben, das in der konkreten Situation jeweils – unter Beachtung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft – am besten geeignete Instrument zu nutzen, nicht jedoch, um durch eine mehrfache Ausnutzung der verschiedenen Möglichkeiten des Bezugsrechtsausschlusses in den vorgesehenen Ermächtigungen das Bezugsrecht der Aktionäre über die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestimmte Grenze von 10 % des Grundkapitals hinaus auszuschließen.

Zu Punkt 6 der Tagesordnung (Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente))
Die Ermächtigung des Vorstands vom 7. Mai 2008, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) (zusammen nach­folgend „Schuldverschreibungen“) zu begeben, war eine Reaktion auf einzelne Gerichtsentscheidungen, die die Bestimmung eines festen Options- bzw. Wandlungspreises unmittelbar durch die Hauptversammlung gefordert hatten. Eine endgültige Klärung dieser Rechts­frage durch den Bundesgerichtshof steht noch aus. Die enge Festlegung des Options- bzw. Wandlungspreises unmittelbar durch die Hauptversammlung be­­einträchtigt die Möglichkeit der Gesellschaft, Schuldverschreibungen zu den für sie insgesamt bestmöglichen Finanzierungskonditionen zu platzieren. Um unter den schwierigen Marktverhältnissen der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität zur Nutzung dieses wichtigen Finanzierungs­instruments zu erhalten, soll daher eine weitere Er­­mächtigung bezogen auf einen Gesamtnennbetrag von bis 1 000 000 000,00 € beschlossen werden, die neben die bisherige tritt und andere Options- bzw. Wandlungs­preise festlegt. Durch die Einräumung einer weiteren Ermächtigung mit anderen Options- bzw. Wandlungspreisen erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, sich im Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung für die Ermächtigung mit den Konditionen zu entscheiden, die den dann vorherrschenden Marktbedingungen besser entsprechen, und so zum Vorteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre die bestmöglichen Finanzierungskonditionen zu erzielen. Diese neue Ermächtigung entspricht im Übrigen weitgehend der in 2008 beschlossenen Ermächtigung. Das unter Aufhebung des bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung neu zu schaffende bedingte Kapital, das der Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten aus der Ermächtigung dient, soll wiederum 100 000 000,00 € betragen. Durch die neue Ermächtigung sollen die Aktionäre nicht stärker als bisher verwässert werden können. Deshalb wird die Gesellschaft unter den dann bestehenden zwei Ermächtigungen in Summe nur Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 1 000 000 000,00 € ausgeben.

Die Begebung von Schuldverschreibungen bietet für die TUI AG zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen und hierdurch die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung zu schaffen. Die Einräumung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten eröffnet der Gesellschaft die zusätzliche Chance, dass ihr die durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgenommenen Gelder zum Teil als Eigenkapital erhalten bleiben.

Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht darüber hinaus die Aufnahme von Fremdkapital zu attraktiven Konditionen, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl für Bonitätsprüfungen als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten Wandlungs- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitaleinstufung kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr so die Nutzung günstiger Finanzierungen. Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen bzw. Wandelschuldverschreibungen, Options­schuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinn­schuldverschreibungen zu kombinieren, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Da im Bereich der sog. hybriden Finanzierungsinstrumente mittlerweile Finanzierungsformen üblich werden, die auch eine unbegrenzte Laufzeit vor­sehen, sieht die Ermächtigung keine Laufzeitbegrenzung für die Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten vor. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft zudem die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden.

Um das Spektrum der möglichen Kapitalmarktinstrumente, die Wandlungs- oder Optionsrechte verbriefen, auch entsprechend nutzen zu können, erscheint es sachgerecht, das zulässige Emissionsvolumen wie in der 2008 beschlossenen Ermächtigung in der neu vorgeschlagenen Ermächtigung, die neben die Beschlussfassung aus 2008 tritt und andere Options- und Wandlungspreise festlegt, wiederum auf einen Gesamt­nennbetrag von 1 000 000 000,00 € und das bedingte Kapital, das zur Erfüllung der Wandlungs- und Options­rechte dient, erneut auf 100 000 000,00 € festzulegen. Damit wird sichergestellt, dass dieser Ermächtigungsrahmen voll ausgenutzt werden kann. Die Anzahl der Aktien, die zur Erfüllung von Wandlungs- und Options­rechten aus einer Schuldverschreibung mit einem be­­stimmten Emissionsvolumen notwendig ist, hängt in der Regel vom Börsenkurs der TUI Aktie im Zeitpunkt der Emission der Schuldverschreibung ab. Wenn be­­dingtes Kapital in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit zur vollständigen Ausnutzung des Ermächtigungsrahmens für die Begebung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen gesichert.

Den Aktionären ist bei der Begebung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.

Soweit Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Aus­gabepreis der Schuldverschreibungen ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Das kann zweckmäßig sein, um günstige Börsensituationen rasch wahrnehmen und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Die Aktien- und Kreditmärkte sind in jüngster Zeit deutlich volatiler geworden. Die Erzielung eines möglichst vorteilhaften Emissionsergebnisses hängt daher in verstärktem Maße davon ab, dass auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft nicht für einen zu langen Angebotszeitraum an sie gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen ist, um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen, in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten der Konditionen dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität der Aktien- und Kreditmärkte besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihebedingungen und damit zu nicht markt­nahen Konditionen führt. Auch ist bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Aus­übung (Bezugsverhalten) eine alternative Platzierung bei Dritten erschwert bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung der Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für die Gesell­schaft ungünstigen Kapitalbeschaffung führen kann.

Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden. Der Marktwert ist nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner Preis­festsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen null gehen, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Soweit dies nach der Einschätzung des Vorstands unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation geboten ist, wird der Vorstand hier sachkundigen Rat einholen und sich dazu der Unterstützung durch Experten bedienen. Dafür kommen sowohl die Emission begleitende Konsortialbanken als auch eine unabhängige Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien der Gesellschaft infolge des Bezugs­rechtsausschlusses nicht eintritt. Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen durch Erwerb über die Börse aufrecht zu erhalten. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gilt nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu deren Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu deren Ausnutzung aus genehmig­tem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sowie diejenigen Aktien, die nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aus während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu deren Ausnutzung emittierten Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden bzw. auszugeben sind. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genuss­rechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte be­gründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuld­verschreibungen also weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem ergibt sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.

Durch die vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig auszunutzen und sie wird in die Lage versetzt, ein niedriges Zins­niveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu sichern. Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht gewähren, beträgt der Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie 120 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der TUI Aktien im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) in dem Zeitraum zwischen dem Beginn der institutionellen Platzierung (Bookbuilding) und der Festsetzung des Ausgabebetrags der Schuldverschreibungen. Bei Begebung von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht wird der Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie anhand des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolge­system) in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum Vortag der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) festgelegt. Findet im Fall des Bezugsrechts­ausschlusses eine Platzierung bei institutionellen In­vestoren vor der Preisfestsetzung nicht statt, so entspricht der Wandlungs- oder Optionspreis 120 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolge­system) an den fünf Handelstagen vor dem Tag der Preisfestsetzung. Der volumengewichtete Durchschnitts­kurs der Aktien während des maßgeblichen Referenzzeitraums wird nachfolgend als „Referenzkurs“ be­­zeichnet. Sofern eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, beträgt der Wandlungspreis 100 % bis 115 % des Referenzkurses, je nach arithmetischem Mittelwert der Schlusskurse der Aktien an den zwanzig Börsenhandels­tagen, endend mit dem dritten Handelstag vor dem Tag der Wandlung, 115 % des Referenzkurses, falls die Inhaber der Schuldverschreibungen vor Eintritt der Wandlungspflicht von einem bestehenden Wandlungsrecht Gebrauch machen, und 100 % des Referenzkurses, sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Schuld­­verschreibungen zur Abwendung eines unmittel­baren schweren Schadens von der Gesellschaft oder zur Vermeidung einer erheblichen Verschlechterung einer öffentlichen Bonitätseinstufung der Gesellschaft durch eine anerkannte Ratingagentur eine vorzeitige Wandlung veranlasst.

Im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht ergeben sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko entscheidende Vorteile. Mit einer bezugsrechtslosen Platzierung kann der ansonsten erforderliche Sicherheitsabschlag ebenso wie das Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe verbilligt werden.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesem Fall die Abwicklung der Kapitalmaßnahme.

Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde. Dies bietet die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises den Inhabern zu diesem Zeitpunkt bereits bestehender Wandlungs- bzw. Optionsrechte ein Bezugsrecht als Verwässerungsschutz zu gewähren. Es entspricht dem Marktstandard, Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz auszustatten.

Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sachleistungen erfolgen, sofern das im Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Wert der Sachleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen auch als Akquisitionswährung einzusetzen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern (beispielsweise Hotels, Schiffe oder Flugzeuge). So kann sich in Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit ergeben, die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in einer anderen Form bereit zu stellen. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anzubieten, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschafts­gütern liquiditätsschonend auszunutzen. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungs­struktur sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten oder Gewinnschuld­verschreibungen mit Wandlungsrecht, Optionsrecht und/oder Wandlungspflicht) gegen Sachleistungen mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht. Er wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre liegt.

Das vorgesehene neue bedingte Kapital dient dazu, die mit den Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen begebenen Wandlungs- oder Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, soweit diese Schuldverschreibungen gegen bar ausgegeben wurden. Stattdessen können auch andere Erfüllungsformen eingesetzt werden.

Wandlungs- oder Optionsrechte aus Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistungen ausgegeben wurden, können indes nicht aus dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es entweder eines Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer Sachkapitalerhöhung. Für eine Sachkapitalerhöhung steht ein genehmigtes Kapital vom 10. Mai 2006 zur Verfügung. Als Sacheinlage ist die Forderung aus der Schuldverschreibung einzubringen, wobei sich die Werthaltigkeitsprüfung darauf zu erstrecken hat, ob die Forderung werthaltig ist und die zu ihrer Begründung hingegebene Sach­leistung dem Ausgabepreis entsprach.

Zu Punkt 7 der Tagesordnung (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien)
Der Vorschlag zu TOP 7 sieht eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals vor, die auf einen Zeitraum von 18 Monaten beschränkt ist.

Die TUI AG hat in der Hauptversammlung vom 7. Mai 2008 einen Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb eigener Aktien gefasst, der bis zum 6. November 2009 befristet ist. Wegen des Ablaufs der Ermächtigung im laufenden Geschäftsjahr soll dieser Ermächtigungsbeschluss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in dieser Hauptversammlung zu beschließenden neuen Ermächtigung aufgehoben werden.

Nach der neuen Ermächtigung soll die Gesellschaft neben der Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien über die Börse auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot oder durch die öffentliche Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe eines An­gebots zum Verkauf von Aktien zu erwerben. Bei sämtlichen Erwerbswegen ist der aktien­rechtliche Gleich­behandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots können die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien und – bei Festlegung einer Preisspanne – zu welchem Preis sie diese der Gesellschaft anbieten möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden können, muss die Annahme nach dem Verhältnis der zu gleichwertigen Bedingungen angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbs­verfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Zudem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände zu vermeiden und damit zugleich die technische Ab­­wicklung zu erleichtern. Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Auch dies dient der Erleichterung der technischen Abwicklung, indem es so möglich wird, den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. In all diesen Fällen soll ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein, weil andernfalls die genannten abwicklungstechnischen Vorteile nicht erreichbar wären. Der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den ungewichteten Durchschnitt der Schlusskurse im Xetra-Handelssystem der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots oder der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das öffentliche Kaufangebot oder die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst werden und auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots können weitere Bedingungen vorsehen.

Der Erwerb soll durch die Gesellschaft, durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte durch­geführt werden können.

Soweit der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten gemäß der der Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigung erfolgt, soll ein Recht der Aktionäre auf Andienung ihrer Aktien nur bestehen, soweit die Gesellschaft, die abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder die auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnden Dritten aus den betreffenden Optionsgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet sind. Ein weitergehendes Andienungsrecht soll ausgeschlossen sein. Bei einem weitergehenden Andienungsrecht wäre ein Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigen­kapitalderivaten nicht möglich. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll unbeschadet von der lediglich alternativen Möglichkeit bestehen, bei diesem Erwerb Eigenkapitalderivate einzusetzen. Deshalb schlagen Vorstand und Aufsichtsrat unter Punkt 8 der Tagesordnung eine gesonderte Beschlussfassung über den Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien vor. Zu der zu Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigung, insbesondere zu den Gründen für einen Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Aktien­rückerwerb und für den Ausschluss des Andienungsrechts, hat der Vorstand einen separaten Bericht erstattet (Bericht zu Punkt 8 der Tagesordnung). Auf diesen Bericht sei an dieser Stelle verwiesen.

Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse veräußert werden. In diesem Fall besteht kein Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt die Veräußerung eigener Aktien über die Börse – ebenso wie deren Erwerb über die Börse – dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53 a AktG. Die erworbenen eigenen Aktien können aber auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Angebot an die Aktionäre veräußert werden. Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien stattdessen in anderer Weise zu ver­äußern oder sie einzuziehen. Dazu im Einzelnen:

Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung für den Vorstand, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre gegen Barleistung zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, welcher den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenpreises betragen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sollte das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausnutzung der Er­­mächtigung geringer als am 13. Mai 2009 sein, ist das geringere Grundkapital maßgeblich. Die Ausnutzung dieser Ermächtigung soll nur in der Weise erfolgen, dass insgesamt – d. h. unter Einbeziehung einer etwaigen Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach, entsprechend oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG – die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestimmte Grenze von 10 % des Grundkapitals eingehalten wird. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch den Kauf von TUI Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere, Aktien auch gezielt an Kooperationspartner auszugeben. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je Aktie als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und insoweit zu einer größtmöglichen Zuführung von Eigenmitteln. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden.

Die Veräußerung der eigenen Aktien kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch gegen Sachleistungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die Gesellschaft soll durch die vorgeschlagene Ermächtigung in die Lage versetzt werden, eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern (beispielsweise Hotels, Schiffe oder Flugzeuge) anzubieten. Die Gesellschaft steht im nationalen und globalen Wettbewerb und muss deshalb jederzeit in der Lage sein, national und auf den internationalen Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung der Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder Unternehmen, Teile von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Wirtschaftsgüter zu erwerben. Die optimale Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Unternehmenszusammenschluss oder die Akquisition unter Gewährung von Aktien der er­­werbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl national als auch auf den inter­nationalen Märkten als Gegenleistung für attraktive Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen sowie zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern schnell und flexibel sowohl national als auch auf internationalen Märkten auszunutzen. Dazu bedarf es des vorgeschlagenen Ausschlusses des Bezugsrechts. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der TUI Aktie orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei nicht vor­gesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsen­preises in Frage zu stellen.

Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten von Inhabern von durch die Gesellschaft oder deren Konzern­gesellschaften ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht verwendet werden können. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Umtauschrechte einzu­setzen. Denn insoweit handelt es sich um ein geeignetes Mittel, um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes und des Stimmrechts der Aktionäre entgegenzuwirken, wie sie in gewissem Umfang bei der Erfüllung dieser Rechte mit neu geschaffenen Aktien eintreten kann.

Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien, die nach § 71 d Satz 5 AktG er­­worben wurden. Es ist vorteilhaft und verschafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses er­­worbenen Aktien verwenden zu können. Die vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten sollen außerdem nicht nur unmittelbar von der Gesellschaft, sondern auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden können.

Nach dem Vorschlag können die auf Grund des Er­­mächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien zudem auch mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien be­­schließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor, wobei es aber auch hier eines erneuten Hauptversammlungsbeschlusses nicht mehr bedürfen soll. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grund­kapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.

Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, bei Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an die Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugs­rechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist auf Grund der Beschränkung auf Spitzen­beträge gering.

Im Fall der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand die nächste Hauptversammlung unterrichten.

Zu Punkt 8 der Tagesordnung (Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien)
Zu Punkt 7 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 13. Mai 2009 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals zu ermächtigen. Ergänzend hierzu sieht der Vorschlag zu Punkt 8 der Tagesordnung vor, den Vorstand ausdrücklich zu ermächtigen, im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien, der auf Grund­lage der zu Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigung erfolgt, auch Eigenkapitalderivate in Form von Put-Optionen oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden einzusetzen. Der Gesellschaft verschafft dies zusätzliche Handlungsalternativen und damit die Möglichkeit, die optimale Struktur für einen Aktienrückerwerb zu finden. Dabei soll beim Erwerb eigener Aktien als Alternative zum konventionellen Rückkauf Put- oder Call-Optionen bzw. eine Kombination aus beiden eingesetzt werden können. Allerdings soll die entsprechende Ermächtigung auf den Erwerb von Aktien in einem Volumen von bis zu 5 % des Grundkapitals beschränkt sein. Das bedeutet, dass maximal die Hälfte des nach dem Vorschlag zu Punkt 7 der Tagesordnung zulässigen Erwerbsvolumens von bis zu 10 % des Grundkapitals unter Einsatz von Eigenkapital­derivaten erworben werden darf. Der Einsatz von Eigen­kapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien soll zudem der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, wobei vorgesehen ist, dass diese auch generell, bezogen auf einen bestimmten Zeitraum oder für ein be­­stimmtes Volumen, erteilt werden kann.

Aus der Put-Option ist der Stillhalter verpflichtet, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen. Als Gegenleistung dafür erhält er eine Optionsprämie. Die Ausübung der Put-Option ist für den Berechtigten dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der bezogenen Aktie unter dem Ausübungspreis liegt, da er dann die Aktien zu dem höheren Ausübungspreis an den Stillhalter verkaufen kann. Beim Erwerb einer Call-Option erhält der Erwerber gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Stillhalter zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für den Berechtigten dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der bezogenen Aktie über dem Ausübungspreis liegt, da er dann die Aktien zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann.

Der Einsatz von Put- und Call-Optionen beim Aktienrückkauf ermöglicht der Gesellschaft, niedrige Aktienkurse auszunutzen und so den Aufwand der Gesellschaft zu verringern. So können etwa Put-Optionen veräußert werden, wenn die Gesellschaft bei niedrigen Kursen beabsichtigt, eigene Aktien zu erwerben, sich aber über den Zeitpunkt des günstigsten Kurses der Aktie nicht sicher ist. Für die Gesellschaft kann es hier beispielsweise vorteilhaft sein, Put-Optionen zu ver­äußern, deren Ausübungspreis unter dem Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Veräußerung der Put-Option liegt. Für die Verpflichtung, eine vorher festgelegte Anzahl eigener Aktien zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen, erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie. Der Einsatz der Put-Optionen bietet dabei neben der Vereinnahmung der Optionsprämie den Vorteil, dass zum einen der Erwerb – im Vergleich zum sofortigen Rückkauf – auf einem niedrigeren Kursniveau erfolgt, und zum anderen der Er­­werbspreis erst bei Ausübung der Option zu zahlen ist, also Liquidität erst zu diesem späteren Zeitpunkt abfließt. Obwohl bei einem solchen Einsatz von Put-Optionen die Unsicherheit besteht, ob es tatsächlich zu deren Ausübung und zum Aktienerwerb kommt, und damit einhergehend das Risiko, dass die Gesellschaft, falls sie die eigenen Aktien benötigt, diese anderweitig und unter Umständen zu einem höheren Preis erwerben muss als dem Kurs bei Abschluss des Optionsgeschäfts, kann die Möglichkeit eines Einsatzes von Put-Optionen als Ergänzung zum konventionellen Aktienrückkauf aus den genannten Gründen im Einzel­fall vorteilhaft sein. Die Gesellschaft verfügt in einem solchen Fall immerhin über die erhaltene Optionsprämie. Der Vorstand soll im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien aber auch Call-Optionen einsetzen können. Dies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn die Gesellschaft künftig eigene Aktien verwenden will. In diesem Fall kann sich die Gesellschaft bei niedrigen Aktienkursen in ausreichender Menge mit eigenen Aktien eindecken. Sie kann stattdessen aber auch gegen Zahlung einer Optionsprämie Call-Optionen erwerben und sich auf diese Weise gegen steigende Aktienkurse absichern. Das ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn zu einem Zeitpunkt günstiger Aktienkurse noch nicht abschätzbar ist, in welchem Umfang eigene Aktien benötigt werden. Hier besteht nicht nur der Vorteil, dass Liquidität erst bei Ausübung der Call-Optionen durch die Gesellschaft abfließt, sondern auch dass die Gesellschaft nur so viele Aktien erwerben muss, wie sie tatsächlich benötigt. Der Beschlussvorschlag stellt zudem klar, dass es dem Vorstand auch möglich sein soll, im Rahmen des Aktienrückerwerbs Put- und Call-Optionen mit­einander zu kombinieren, um so die Vorteile der beiden Instrumente miteinander verbinden zu können.

Nach dem Vorschlag soll es möglich sein, dass die Gesellschaft ein Optionsgeschäft mit einem Kredit­institut oder einem anderen die Voraussetzung des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen (im Folgenden zusammen „Kreditinstitut“) abschließt. Dabei kann es sich zum einen um ein Put-Optionsgeschäft handeln, bei dem die Gesellschaft Stillhalter ist. Zum anderen kann es sich um den Erwerb einer Call-Option durch die Gesellschaft von einem Kreditinstitut handeln, das Stillhalter der Option ist. Schließlich können auch beide Geschäfte kombiniert werden. In all diesen Fällen darf das betreffende Kreditinstitut bei Ausübung der Option nur Aktien liefern, die es zuvor über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Kurs der Aktie im Xetra-Handelssystem der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) erworben hat. Eine entsprechende Verpflichtung muss im Fall des Abschlusses eines Put-Optionsgeschäfts mit einem Kreditinstitut Bestandteil dieses Geschäfts sein. Bei Abschluss einer Call-Options­vereinbarung darf die Gesellschaft die Option nur ausüben, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Lieferung der Aktien sichergestellt ist. Dadurch, dass das Kreditinstitut jeweils nur Aktien liefert, die es zuvor über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Kurs der Aktie im Xetra-Handels­system der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) erworben hat, soll soweit als möglich entsprechend der Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG dem Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre genügt werden.

Der von der Gesellschaft zu zahlende Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bei Ausübung einer Option (Ausübungspreis) darf nach dem Vorschlag weder mit noch ohne Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie den am Tag des Ab­­schlusses des betreffenden Optionsgeschäfts durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie im Xetra-Handelssystem der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um mehr als 5 % über- oder unterschreiten. Damit wird die Gesellschaft hinsichtlich des zulässigen Erwerbspreises der Aktien im Ausgangspunkt so gestellt, als würde sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Optionsgeschäfts die Aktien direkt über die Börse erwerben. Denn die der Hauptversammlung am 13. Mai 2009 zu Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Erwerbs­ermächtigung sieht unter lit. c) dieselben niedrigsten und höchsten Gegenwerte für den Erwerb eigener Aktien über die Börse vor. Allerdings sieht die vorgeschlagene Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapital­derivaten insoweit noch eine weitere Einschränkung vor, als die betreffenden Grenzwerte sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung der Optionsprämie eingehalten werden müssen.

Die Laufzeit der im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien eingesetzten Put-Optionen soll längstens ein Jahr betragen dürfen. Je länger die Laufzeit, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kurs der Aktie auf unvorhergesehene Weise von dem Aktienkurs bei Abschluss des Optionsgeschäfts entfernt. Um zu großen Abweichungen vorzubeugen, soll die maximal mögliche Laufzeit begrenzt werden. Im Fall der Call-Optionen ist dies nicht erforderlich, weil hier die Gesellschaft als Berechtigte bestimmen kann, ob die Call-Optionen zur Ausübung gelangen. Sie wird die Call-Optionen nur ausüben, wenn zum Ausübungszeitpunkt der Kurs der Aktie den Ausübungspreis übersteigt und somit die Ausübung im Interesse der Gesellschaft liegt. Die letzte Ausübungsmöglichkeit der Put-Optionen muss zu einem Zeitpunkt bestehen, der eine Lieferung der Aktien vor dem 13. November 2010 gewährleistet, da die zu Punkt 7 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 13. Mai 2009 vorgeschlagene Erwerbsermächtigung am 12. November 2010 endet und somit nach diesem Zeitpunkt auf ihrer Grundlage ein zulässiger Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nicht mehr möglich ist. Aus demselben Grund soll auch eine Ausübung der Call-Optionen zum Zweck des Erwerbs eigener Aktien grundsätzlich nur bis zu einem Zeitpunkt erfolgen dürfen, der eine Lieferung der Aktien vor dem 13. November 2010 gewährleistet. Allerdings liegt es im Fall einer Call-Option in der Macht der Gesellschaft, als Berechtigte die Option nur auszuüben, wenn und soweit eine wirksame Rückerwerbsermächtigung durch die Hauptversammlung besteht. Es ist daher nicht erforderlich, dass der letzte mögliche Ausübungs- und Lieferzeitpunkt vor dem 13. November 2010 liegt. Ausreichend ist vielmehr, dass eine Aus­übung der Call-Optionen und Lieferung der Aktien nach dem 12. November 2010 nicht erfolgen darf, sofern nicht eine spätere Hauptversammlung erneut eine entsprechende Erwerbsermächtigung beschließt.

Entsprechendes gilt, wenn die Gesellschaft den Aktien­rückkauf nicht unmittelbar selbst, sondern durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte durchführen will.

Den Aktionären soll ein Recht auf Abschluss von Put- oder Call-Optionsgeschäfte oder einer Kombination aus beiden mit der Gesellschaft, den abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder den auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnden Dritten nicht zustehen. Die Verwaltung soll in die Lage versetzt werden, die Optionsgeschäfte gezielt mit Kreditinstituten abzuschließen und dabei durch eine marktnahe Ausgestaltung von Ausübungspreis und Optionsprämie möglichst vorteilhafte Optionsbedingungen zu erreichen. Damit können wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit günstige Kursentwicklungen kurzfristig ausgenutzt werden und damit in der Regel bessere Bedingungen als beispielsweise bei einem öffentlichen Angebot zum Abschluss von Optionsvereinbarungen an alle Aktionäre erreicht werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht ausdrücklich vor, dass die Optionsgeschäfte zu marktnahen Konditionen abgeschlossen werden müssen. Dabei darf insbesondere der von der Gesellschaft für Optionen gezahlte Erwerbspreis, also eine gezahlte Optionsprämie, nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft für Optionen erhaltene Veräußerungspreis, also eine erhaltene Optionsprämie, nicht wesent­lich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Dadurch wird gewährleistet, dass den an den Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionären kein oder jedenfalls kein erheblicher Wert verloren geht. Dies und der eingeschränkte Umfang, in dem eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben werden können, entspricht dem auf das Andienungsrecht der Aktionäre übertragenen Grundgedanken des für den Ausschluss des Bezugsrechts geltenden § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.

Bei einem Aktienrückkauf unter Einsatz von Put- Optionen und Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden soll den Aktionären hinsichtlich ihrer Aktien ein Andienungsrecht nur insoweit zustehen, als die Gesellschaft, die abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder die auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte aus den Optionsgeschäften zur Ab­­nahme der Aktien verpflichtet sind. Andernfalls wäre der Einsatz von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.

Für die Verwendung der unter Einsatz von Eigenkapital­derivaten erworbenen eigenen Aktien gelten die maßgeblichen Bestimmungen der zu Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigungen. Eine entsprechende Klarstellung ist am Ende der zu Punkt 8 vorgeschlagenen Ermächtigung vorgesehen.

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